Anwendungsbereich klären
Altbauten vor 1945 fallen häufig in den Vollanwendungsbereich des MRG, geförderte Neubauten und Ein- oder Zweifamilienhäuser oft nicht.
Vom Anwendungsbereich hängen Mietzinsbildung, Befristungsregeln und Erhaltungspflichten ab.
Mietzins und Befristung
Im Vollanwendungsbereich gelten Richtwert- oder Kategoriemietzins mit Zu- und Abschlägen. Befristete Wohnungsmietverträge erfordern mindestens drei Jahre und einen Befristungsabschlag.
Wertsicherungsklauseln sollten klar und nachvollziehbar formuliert sein.
Betriebskosten und Kaution
Umlagefähig sind nur die im Gesetz genannten Positionen; Instandhaltung des Hauses zählt nicht dazu.
Kautionen sind gesondert und verzinst zu veranlagen und nach Ende des Mietverhältnisses abzurechnen.
Übergabe und Protokoll
Ein sorgfältiges Übergabeprotokoll mit Fotos und Zählerständen vermeidet spätere Streitigkeiten um Kaution und Abnutzung.
Klären Sie bei der Übergabe auch Kleinigkeiten wie Schlüsselanzahl, Briefkasten und gemeinschaftliche Flächen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

